NICHTS ZU VERLIEREN
WERT_PAPIER, Nonvaleur Serie A/03/09/2008, 100 Stück, Statuten NULL-AG, Berlin, 2008
NULL-AG - STATUTEN

1. FIRMA, SITZ, DAUER UND ZWECK DER NULL-AG

1.1 Die NULL-AG, von Christin Lahr gegründet und öffentlich bekundet am 3. November 2008 in der Vertretung des Landes Nordrhein-Westfalen beim Bund, Hiroshimastraße 12-16, 10785 Berlin, besteht mit Sitz in Berlin auf unbestimmte Dauer. Die Geschäftsstelle befindet sich in der Ackerstraße 18, 10115 Berlin.

1.2 Die Gesellschaft bezweckt, NICHTS zu verstehen, wertzuschätzen, zu veröffentlichen, zu verteilen und daraus Wert zu schöpfen.

1.3 Die Gesellschaft ist befugt, alle Geschäfte einzugehen und Verträge abzuschließen, die dem Gesellschaftszweck dienlich sind. Als Eigentümerin von NICHTS und Inhaberin aller damit verbundenen, globalen Nutzungsrechte ist sie berechtigt, NICHTS zu verkaufen, zu verschenken, zu verteilen oder anderweitig zu übertragen. Dies ermöglicht ferner, Zweigniederlassungen in In- und Ausland zu errichten, sich an anderen Unternehmungen zu beteiligen oder sich mit diesen zusammenzuschließen.

1.4 NICHTS stellt Beziehungen her und ist von daher vertraglich zu regeln. NICHTS verbindet.


2. KAPITAL, EMISSIONEN

2.1 Christin Lahr, öffentlich bekundete Urheberin und Eigentümerin von NICHTS sowie Inhaberin aller damit verbundenen Rechte bringt als Gründerin der NULL-AG NICHTS als Grundkapital ein.

2.2 Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt EUR 000.000,00 (Null Null Null Null Null Null Komma Null Null).

2.3 Die erste Emission Nonvaleur Serie A/03/11/2008 besteht aus 000100 auf den Namen der Anteilseigner/innen lautenden WERT_PAPIEREN, mit einem nominellen Nennwert von 0,00 EUR pro Stück. Jedes WERT_PAPIER ist mit 100 Prozent seines Nennwertes abgesichert.

2.4 Die WERT_PAPIERE und Anteile an NICHTS werden nicht an der Börse gehandelt, sondern außerbörslich emittiert. Dies erlaubt einen Nennwert der WERT_PAPIERE von 0,00 EUR und schließt einen Wertverlust damit grundsätzlich aus.

2.5 Pro Person kann jeweils nur ein einziges WERT_PAPIER gezeichnet werden. Der Anteil an NICHTS kann nicht mehr gestückelt werden.

2.6 Weitere Emissionen von WERT_PAPIEREN sind vorgesehen. Aufgrund der besonderen Eigenschaften der NULL in der Anwendung von Rechenregeln wirkt sich dies jedoch nicht nachteilig auf die Anteile der bisherigen Anteilseigner/innen am Gesamtvermögen der Gesellschaft aus.

2.7. Jedes neu emittierte WERT_PAPIER ist von der Urheberin von NICHTS zu unterzeichen.


3. EINTRAGUNG UND ÜBERTRAGUNG VON WERT_PAPIEREN, ANTEILSEIGNER/INNEN


3.1 Die NULL-AG führt ein Anteilbuch über alle emittierten WERT_PAPIERE. Darin werden die Anteilseigner/innen mit vollständigem Namen, gültiger Adresse, Geburtsdatum und Unterschrift eingetragen. Adressänderungen sind umgehend mitzuteilen.

3.2 Als Anteilseigner gilt, wer ein WERT_ PAPIER der NULL-AG gezeichnet hat. Das Eigentum an NICHTS geht erst nach ordnungsgemäßem Eintrag ins Namensregister des Anteilbuches der NULL-AG rechtswirksam an den/die Anteilseigner/in über.

3.3 Falsche Angaben führen zu einer Streichung aus dem Anteilbuch und damit zur Ungültigkeit des WERT_PAPIERS.

3.4. Die Übertragung von WERT_PAPIEREN auf andere Personen ist möglich und bedarf grundsätzlich keiner Bewilligung durch die NULLAG. Sie ist jedoch der Urheberin an NICHTS mitzuteilen und wird erst rechtskräftig, nachdem die Änderung im Namensregister der Emittentin erfolgt ist.


4. RECHTE UND PFLICHTEN

4.1 Der/die Anteilseigner/in des WERT_PAPIERES ist vom Moment der ordnungsgemäßen Zeichnung der Urkunde sowie nach Eintragung in das Namensregister mit allen statutenmäßigen Rechten und Pflichten an NICHTS als Teilhaber/in beteiligt und somit berechtigt, auf unbestimmte Zeit aus NICHTS Wert zu schöpfen.

4.2 Um dieses Recht geltend machen zu können, ist der Besitz der Urkunde notwendig. Sie dient der Sichtbarmachung und als Nachweis der darin beschriebenen Rechte.

4.3 Die Urkunde berechtigt insbesondere dazu, NICHTS zu veröffentlichen, öffentlich mitzuteilen oder zu beschreiben. Des Weiteren ist es erlaubt, NICHTS in körperlicher Form zu verwerten; dies betrifft vor allem das Vervielfältigungs-, das Verbreitungs- und das Ausstellungsrecht; somit ist der/dem Anteilseigner/in ausdrücklich erlaubt, NICHTS zu vervielfältigen, der Öffentlichkeit anzubieten oder in Verkehr zu bringen. Ebenso ist es gestattet, NICHTS durch persönliche Darbietung öffentlich zu Gehör zu bringen. Dies umfasst die Erlaubnis, Vorträge und Aufführungen außerhalb des Raumes, in dem NICHTS stattfindet, durch Bildschirme, Lautsprecher oder ähnliche technische Einrichtungen öffentlich wahrnehmbar zu machen. Bearbeitungen oder andere Umgestaltungen von NICHTS dürfen auch ohne Einwilligung der Urheberin des bearbeiteten oder umgestalteten NICHTS veröffentlicht oder verwertet werden.

4.4 Wird NICHTS weiterveräußert und ist hieran ein Kunsthändler oder Versteigerer als Erwerber, Veräußerer oder Vermittler beteiligt, so verzichtet die Urheberin auf den ihr zustehenden Anteil in Höhe von fünf von Hundert des Veräußerungserlöses.

4.5 Die Urheberin an NICHTS weist den/die Anteilseigner/innen vorsorglich darauf hin, dass sie trotz dessen Recht auf freie Verwertbarkeit von NICHTS das Recht auf Anerkennung ihrer Urheberschaft an NICHTS weiterhin geltend macht. Dies bedeutet, dass alle materiellen WERT_SCHÖPFUNGEN und kommerziellen Nutzungen aus NICHTS mit einer Urheberrechtsbezeichnung zu versehen sind.

4.6 Nachdem der/die Anteilseigner/in dazu berechtigt ist, eigenverantwortlich Wert und Gewinne aus NICHTS zu schöpfen, erfolgen durch die NULL-AG keine weiteren Ausschüttungen oder Gewinnbeteiligungen.


5. ORGANE DER NULL-AG

5.1 Die Organe der Gesellschaft sind:
a) Die Urheberin / Vorsitz / Geschäftsführung
b) Die Anteilseigner/innen
c) Außerordentliche Hauptversammlung

5.2 Die Urheberin hat den Vorsitz und die Geschäftsführung inne und entscheidet über die Emission neuer WERT_PAPIERE.

5.3 Die Anteilseigner/innen verfügen uneingeschränkt über alle Rechte, die sich aus dem Umgang mit NICHTS ergeben. Die Möglichkeit, NICHTS in geldwerte Vorteile umzumünzen oder sich am immateriellen Wert von NICHTS zu erfreuen, liegt allein in der Verantwortung der Anteilseigner/innen. Bei der kommerziellen Verwertung oder anderweitigen Veräußerung von NICHTS bedarf es der namentlichen Nennung der Urheberin.

5.4 Da es NICHTS zu verlieren, abzustimmen oder zu entscheiden gibt, ist eine Hauptversammlung nicht erforderlich. In begründeten Fällen kann jedoch von jedem/r einzelnen Anteilseigner/in eine außerordentliche Hauptversammlung einberufen werden. Zeit, Ort und Tagesordnung sind allen Anteilseignern/innen an NICHTS rechtzeitig bekannt zu geben. Alle Anteilseigner/innen sind stimmberechtigt und besitzen entsprechend dem Nennwert ihres WERT_PAPIERS den gleichen Stimmanteil.


6. BEKANNTMACHUNGEN
Bekanntmachungen der NULL-AG erfolgen im Bedarfsfall über elektronische Informationsmedien (Email).


7. HAFTUNG
Die NULL-AG haftet für Verbindlichkeiten in voller Höhe ihres Grundkapitals.

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